ZUGANG ZUM INNOVATIONSPLANER
MODULE
INNOVATIONSPLANER
GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND SCHUTZRECHTSTRATEGIE
Gewerbliche Schutzrechte haben die Aufgabe, Innovationen für den Anmelder zeitlich und geografisch begrenzt monopolartig zu schützen. Für Handwerksunternehmen von Bedeutung sind das Patent, das Gebrauchsmuster, das Geschmacksmuster und die Markenanmeldung.
Patent und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen. Während der Schutz durch ein Patent und Gebrauchsmuster für eine technische Vorrichtung und/oder eintechnisches Verfahren bzw. nur eine technische Vorrichtung gilt, kann ein Design durch ein Geschmacksmuster, ein Name bzw. Zeichen für ein Produkt, Verfahren, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen durch eine Markenanmeldung gegenüber Dritten geschützt werden.
Patent
Patente werden für Erfindungen erteilt die neu sind, auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Patenterteilung erfolgt durch ein Erteilungsverfahren im Patentamt. Innerhalb von 7 Jahren kann eine Prüfantrag gestellt werden. Das Patent hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahre und wird ab dem 3. Jahr nach Anmeldung mit einer Jahresgebühr aufrecht erhalten.
Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster gibt es für technische Vorrichtungen (keine Verfahren), die neu sind, über einen erfinderischen Schritt verfügen und gewerblich anwendbar sind. Gebrauchsmuster werden nicht erteilt, sondern lediglich ohne Prüfung eingetragen. Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre, Gebühren zur Aufrechterhaltung werden nach dem 3., dem 6. und dem 8. Jahr nach Anmeldung fällig.
Geschmacksmuster
Mit dem Geschmacksmuster kann ein Design, eine Raum- oder Flächenform geschützt werden. Die Laufzeit beträgt maximal 25 Jahre.
Marke
Eine Marke kann für Worte, Bildzeichen und Tonzeichen (Melodien) eingetragen werden, die für Waren, Dienstleistungen, geschäftliche Bezeichnungen und Werke (Titelschutz) benutzt werden. Die Laufzeit einer Marke beträgt zunächst 10 Jahre und kann in Intervallen von 10 Jahren gegen Gebühr beliebig oft verlängert werden.
Gewerbliche Schutzrechte haben die Aufgabe, Innovationen für den Anmelder zeitlich und geografisch begrenzt monopolartig zu schützen. Für Handwerksunternehmen von Bedeutung sind das Patent, das Gebrauchsmuster, das Geschmacksmuster und die Markenanmeldung.
Patent und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen. Während der Schutz durch ein Patent und Gebrauchsmuster für eine technische Vorrichtung und/oder eintechnisches Verfahren bzw. nur eine technische Vorrichtung gilt, kann ein Design durch ein Geschmacksmuster, ein Name bzw. Zeichen für ein Produkt, Verfahren, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen durch eine Markenanmeldung gegenüber Dritten geschützt werden.
Schutzrechtstrategie
Mit dem Einreichen der Schutzrechtanmeldung beginnen Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen. Um die Kosten möglichst gering zu halten, sollte zuerst eine nationale Anmeldung erfolgen. Aus dieser Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung können innerhalb eines Jahres nach Anmeldung weitere Nachmeldungen, beispielsweise Auslandsanmeldungen, abgeleitet werden. Wird diese Jahresfrist, die sogenannte Prioritätsfrist überschritten, können keine weiteren
Anmeldungen zu der Erstanmeldung nachgereicht werden.
Mit der Einreichung von Auslandsanmeldungen sind hohe Kosten verbunden, daher sollten ausschließlich übernationale, wirtschaftlich erfolgversprechende Anmeldungen getätigt werden. Um die Kosten für Auslandsanmeldungen über einen längeren Zeitraum zu „strecken", besteht die Möglichkeit einer sogenannten PCT-Anmeldung. Mit der PCT-Anmeldung erkauft man sich nach Ablauf der Prioritätsfrist ein zusätzliches Zeitfenster von 18 Monaten, bis konkrete
Auslandsanmeldungen eingeleitet werden müssen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.